Department Mathematik
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Änderungen der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Mathematik

 Die neue Diplomprüfungsordnung ist im Schaukasten im Erdgeschoss und im Internet einsehbar.

Folgende Änderungen gelten für Studierende, die sich im Sommersemester 2000 oder später erstmals für diesen Studiengang einschreiben.

§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3)
Die Diplomvorprüfung soll am Ende des 4. Fachsemesters abgelegt werden. Sie muss spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des sechsten Fachsemesters abgelegt sein. Die Diplomvorprüfung gilt als erstmals nicht bestanden, wenn dieser Termin aus Gründen, die der Student zu vertreten hat, überschritten wird. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung soll spätestens am Ende des 5. Fachsemesters gestellt werden.

§ 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Die Prüfung muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden, sofern nicht wegen besonderer, nicht selbst zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

Folgende Änderungen gelten für Studierende, die sich im Sommersemester 2001 oder später erstmals für diesen Studiengang einschreiben.

In § 3 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

(5)
Das Studium erfordert ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache, um an Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, die in englischer Sprache abgehalten werden, teilnehmen zu können.

§ 6 Abs. 2 und Abs. 5 erhalten folgende Fassung:

(2)
Studiensemester an anderen wissenschaftlichen Hochschulen und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, sofern ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.
(5)
Zeugnisse, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

§ 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Die Vorprüfung wird mündlich abgehalten. Sie kann auf Antrag des Kandidaten, der mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung zu stellen ist, in englischer Sprache abgehalten werden.

§ 8 Abs. 4 Satz 4 erhält ab 1.10.2003 folgende Fassung:

(4) Satz 4:
Nebenfach: Das Nebenfach darf nicht ein Teilgebiet der Mathematik sein. Nebenfächer sind: Einführung in eines der Gebiete Angewandte Statistik, Experimentalphysik, Informatik, Theoretische Physik, Versicherungswissenschaft, Volkswirtschaftslehre. Der Prüfungsausschuss kann weitere Nebenfächer allgemein zulassen.

§ 15 Abs. 2 Satz erhält folgende Fassung:

(2)
Vorprüfungen in Mathematik, die ein Kandidat an anderen wissenschaftlichen Hochschulen bestanden hat, werden angerechnet, sofern Gleichwertigkeit besteht. Gleichwertigkeit wird durch die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. Bei Zweifel an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Eine Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in Mathematik kann bei Gleichwertigkeit als Diplomvorprüfung angerechnet werden.

§ 17 Abs. 1 und Abs. 6 erhalten folgende Fassung:

(1)
Die mündlichen Prüfungsfächer sind:
  1. Reine Mathematik
  2. Angewandte Mathematik
  3. Schwerpunktgebiet
  4. Nebenfach: eines der Gebiete Angewandte Statistik, Experimentalphysik, Informatik, Theoretische Physik, Versicherungswissenschaft, Volkswirtschaftslehre oder auf Antrag ein anderes Gebiet unter Beachtung der Bestimmungen in § 8 Abs. 4 und Abs.
(6)
§ 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sowie § 9 gelten entsprechend.

§ 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1)
In der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er sein Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten. Die Anfertigung der Diplomarbeit ist ein Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. Die Diplomarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache anzufertigen.

§ 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Hat ein Kandidat die Diplomhauptprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis, welches die in den Einzelfächern erzielten Noten, die Namen der Prüfer, die Note der Diplomarbeit mit Angabe des Aufgabenstellers sowie die Gesamtbewertung enthält. Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Prüfungsausschusses versehen. Mit dem Zeugnis wird eine englische Übersetzung ausgehändigt.

In § 24 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

(3)
Außerdem wird eine englische Übersetzung des Diploms sowie eine ergänzende Beschreibung der wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, des Studienverlaufs und der mit dem Abschluss erworbenen Qualifikationen (Diploma Supplement) ausgehändigt.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bestimmungen in § 8 Abs. 4 und § 17 Abs. 1 gelten nicht für Studenten, die das Studium vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben. Insoweit gelten die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung in der vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung.